Dornbacher Magistratsrecht

    • Offizieller Beitrag

    - Magistratsrecht der Stadt Dornbach -



    Im Geiste der Einheit und Ordnung, unter dem Schutz und der Führung des hochwohlgeborenen Grafen Ferdinand von Dorne, des Herrschers dieses Landes, errichten wir diese Magistratsverfassung für die Stadt Dornbach.

    Diese Verfassung dient der Wahrung des Wohlstands und der Rechtsprechung im Einklang mit den Gesetzen des Heiligen Vestrianischen Kaiserreiches.



    I. Magistrat und Vorsitz

    • Der Magistrat der Stadt Dornbach besteht aus Mitgliedern, die vom hochwohlgeborenen Grafen Ferdinand von Dorne ernannt werden.
    • Der hochwohlgeborene Graf Ferdinand von Dorne ist der Vorsitzende des Magistrats und behält sich das Recht vor, Mitglieder zu bestimmen und abzuberufen.



    II. Pflichten und Befugnisse

    • Der Magistrat wird mit allen Pflichten des Grafen betraut, einschließlich der Verwaltung der Stadt und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.
    • Die Steuereinziehung obliegt der Stadtwache, die direkt dem Magistrat untersteht. Der Magistrat ist jedoch für die Verwaltung der städtischen Finanzen verantwortlich.



    III. Zusammenkunft

    • Der Magistrat tagt in der Regel hinter verschlossenen Türen und führt seine Sitzungen vertraulich durch.
    • Die Ergebnisse und Beschlüsse dieser Sitzungen werden im Anschluss an diese der Öffentlichkeit mitgeteilt.
    • Der Magistrat behält sich das Recht vor, in besonderen Fällen öffentliche Sitzungen abzuhalten. Das gilt insbesondere bei wichtigen Angelegenheiten der Stadt oder wenn die Sitzung selbst in besonderem Interesse des Volkes ist.



    IV. Änderungen

    • Diese Verfassung kann nur durch den hochwohlgeborenen Grafen Ferdinand von Dorne geändert oder außer Kraft gesetzt werden.




    V. Schlussbestimmungen

    • Diese Verfassung gilt zusätzlich zum bereits geltenden Recht der Stadt Dornbach und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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