Begriffsbestimmung
Ein Urteil samt Strafe kann auf Grundlage des Dornbacher Rechts oder nach Ermessen des Grafen, des Kommandanten oder des Vogts erfolgen. Die Stadtwache darf ist bemächtigt bei Straftaten niederer Gerichtsbarkeit ein schnelles Urteil zu fällen. Das Gesetz belehrt den Bürger Dornbachs, welche Handlungen als strafwürdig gelten und wie sie vergolten werden.
➤ Grundbesitz & Erbrecht
Die Stadtverwaltung Dornbachs legt die Grundstücke vor und verkauft oder vermietet sie.
Grundstücke mitsamt Inventar können vererbt werden, wenn beim Vogt oder Grafen ein Testament vorgelegt wird, dass von Jenem unterschrieben wird. Andernfalls fällt der Besitz des Verstorbenen in Besitz der Stadt.
Im Falle eines fehlenden Testaments können durch einen Würdenträger nachträglich Gegenstände oder Grundstück vererbt werden. Würdenträger sind höher gestellte Diener der Stadt.
➤ Kompensation & Pfändung
Im Zuge einer Verurteilung, kann der Straftäter, wenn er die Last der Geldstrafe nicht tragen kann oder unfähig ist weitere Leibesstrafen zu erdulden, dazu aufgefordert werden das Strafmaß in ein verhältnismäßiges Maß an Arbeitskraft aufzuwiegeln. Anderenfalls erhält der Gardist das Recht das Inventar des Straftäters zu pfänden, bis das Strafgeld gezahlt oder kompensiert ist. Wenn die Pfändung für über ein Quartal nicht beglichen, wird der Gegenstand verkauft.
➤ Geldstrafe
Geldstrafen können nach Ermessen eines jeden Gardisten verhängt werden und sind in ihrer Höhe verhältnismäßig zur Straftat, wobei der Gardist sich an keine genauen Vorgaben halten muss. Wenn das verhängte Strafgeld nicht aufgebracht werden kann, ist eine Kürzung durch Leibesstrafen oder Kompensation und Pfändung möglich. Eine verhängte Geldstrafe ist bei der Aussprache verbindlich, kann jedoch bei Erfordernis weiter angehoben werden.
➤ Todesstrafe & Vogelfreiheit
Wird ein Bürger nach einer schwerwiegenden Straftat zum Tode verurteilt, ist das Urteil verbindlich und muss binnen 7 Monden vollzogen werden. Wenn der Bürger flüchtet, bevor die ihm zur Last gelegte Straftat ein Urteil erhält, gilt er mit Erklärung der Stadt als Vogelfrei.
Ein Bürger, der als vogelfrei erklärt wird, verliert all seine Bürgerrechte. Sein gesamtes Inventar - einschließlich Grund und Haus - wird ohne Berücksichtigung des Erbrechts gepfändet. Er ist von den schützenden Mauern Dornbachs verbannt und darf sie nur übertreten, um sich freiwillig zu stellen, was je nach Sachverhalt, dass Urteil lindern könnte.
Der Stadt obliegt es ein Kopfgeld auf den Vogelfreien zu setzen. Wer einen Vogelfreien tötet, begeht keine Straftat.
➤ Straftaten niederer Gerichtsbarkeit
Ⅰ. Straftaten gegen die Leibliche Unversehrtheit
➥Körperverletzung
Es wird unterteilt in leichte, mittlere und schwere Körperverletzung.
Leichte Körperverletzung beinhaltet kurzfristige Folgen
Mittlere Körperverletzung beinhaltet notwendige Behandlung eines Medikus
Schwere Körperverletzung beinhaltet Lebensgefahr
Strafmaß: Geldstrafe/Leibesstrafe verhältnismäßig zum Grad
Ⅱ. Straftaten gegen die geistige Unversehrtheit
➥Grober Unfug
Ein verbaler körperlicher oder geistiger Eingriff in das Wohl eines Bürgers beispielsweise in Form von Nachstellern
Strafmaß: Verwarnung / Geldstrafe
➥Nötigung
Von einer Nötigung wird gesprochen, wenn ein Bürger unter Zwang genötigt wird gegen seinen Willen Handlungen durchzuführen. Strafen bei aufkommenden Straftaten liegen auf Lasten des Nötigenden.
Strafmaß: Situationsabhängig
Ⅲ. Sachbezogene Straftaten
➥Diebstahl
Wenn man das Inventar eines anderen Bürgers, mit der Absicht – es sich selbst oder einem Anderen anzueignen – entwendet.
Strafmaß: Schwere Leibesstrafe / Geldstrafe
➥Einbruch und Hausfriedensbruch
Wenn unerlaubt in die Behausung eines Mitbürgers eingedrungen wird oder das Hausverbot eines Geschäfts missachtet wird.
Strafmaß: Situationsabhängig
➥Sachbeschädigung
Wer unabhängig von jeder Fahrlässigkeit das Inventar eines anderen Bürgers Schaden zufügt
Strafmaß: Geldstrafe / Wiedergutmachung
➥Viehtötung
Das Vieh oder Tier eines anderen Bürger ohne nachvollziehbaren Grund zu töten
Strafmaß: Geldstrafe oder Leibesstrafe
Ⅳ. Straftaten gegen die Stadt
➥Widerstand gegen die Garnison
Die Behinderung der Wache bei der Verrichtung ihres Dienstes
Strafmaß: Situationsabhängig – Hochstufung in die hohe Gerichtsbarkeit möglich.
Ⅴ. Gewaltfreie Straftaten
➥Bedrohung
Die Ankündigung einer Straftat, wobei der Wille der Umsetzung nicht relevant ist.
Strafmaß: Verwarnung/Geldstrafe
➥Beleidigung und Ehrverletzung
Die Verletzung der Würde und Ehre eines Würdenträgers, wobei die Beleidigung von Würdenträgern insbesondere strafbar ist.
Strafmaß: Verwarnung/Geldstrafe
➥Verleumdung
Ein Bürger der wider besseren Wissens einen Würdenträger eines unehrenhaften Verhaltens oder einer Straftat bezichtigt, die den Ruf des Mitbürgers schädigen könnte, macht sich der Verleumdung strafbar.
Wenn Kapazitäten der Garnison zur Untersuchung jener Hinterlist verschwendet werden, ist von einer Anhebung des Strafmaßes nicht abzusehen.
Strafmaß: Situationsabhängig
➥Kleiderklausel
Wer öffentlich sein Geschlecht entblößt und dadurch wissentlich Ärgernis erregt. Nur Frauen der Nacht oder leichten Damen ist es gestattet sich zu einem ihrer Arbeit angemessenen Grad öffentlich zu entblößen.
Strafmaß: Geldstrafe
➥Straßenprostitution
Das anbieten von Handlungen zum stillen der Fleischeslust sei grundsätzlich erlaubt, doch steht die Frau der Nacht in der Pflicht die Zugehörigkeit eines Freudenhauses vorzuweisen. Der Standort der Offerierung ist angemessen zu wählen. Zuwiderhandlung ist strafbar.
Strafmaß: Situationsabhängig
➥Schmuggel
Ein- und Ausfuhr von Ware, ohne Sichtprüfung des Vogtes.
Strafmaß: Geldstrafe
➥Steuerverweigerung
Wer der Wache die Kopfsteuer in jeglicher Form verweigert, der macht sich strafbar, ohne von der Steuerlast befreit zu werden.
Strafmaß: Geldstrafe/Leibesstrafe
➥Fälscherei
Wer Fälschungen unikater Gegenstände herstellt, die gezielt zur Täuschung u.a beim Handeln genutzt werden.
Strafmaß: Beschlagnahme/Geldstrafe
➥Hehlerei
Der wissentliche oder unwissentliche an- und verkaufen von Diebesgut ist verboten.
Strafmaß: Verwarnung/Geldstrafe
➥Vermummung
Dem Bürger ist es nicht gestattet sein Gesicht über ein längeren Zeitraum bis zu Unerkenntlichkeit zu verhüllen.
Strafmaß: Verwarnung/Geldstrafe
➤ Straftaten hoher Gerichtsbarkeit
Ⅰ. Straftaten gegen die Leibliche Unversehrtheit
➥Mord
Eine Tötung die unabhängig von jeder Boshaftigkeit begangen wird.
Der bloße Versuch wird gleichwertig geahndet.
Strafmaß: Todesstrafe
➥Totschlag
Eine Tötung die unabsichtlich und ohne Boshaftigkeit begangen wird.
Der bloße Versuch wird gleichwertig geahndet.
Strafmaß: Todesstrafe / Schwere Leibesstrafe gepaart mit hoher Geldstrafe
➥Verstümmlung
Ein Eingriff in Form eine körperlichen Misshandlung oder Schädigung, die den permanenten Verlust eines Körperteils zur Folge hat
Strafmaß: Todesstrafe/ Schwere Leibesstrafe gepaart mit hoher Geldstrafe
➥Folter
Das Recht der gezielte Zufügung von Schmerz und massiver Erniedrigung ist lediglich einem Scharfrichter der Wache vorbehalten. Anderenfalls gilt die Folter als versuchter Mord.
Ⅱ. Straftaten gegen die geistliche Unversehrtheit
➥Freiheitsberaubung & Geiselnahme
Ein Bürger, welcher einen Anderen seiner Freiheit beraubt oder zur Erpressung als Geisel hält.
Strafmaß: Schwere Leibestrafe/Geldstrafe
➥Vergewaltigung
Das Verrichten unzüchtiger Handlung an Mitbürger gegen deren Willen und der auferlegte Zwang solche Handlungen durchzuführen.
Strafmaß: Entledigung der Genitalien/Todesstrafe
Ⅲ. Sachbezogene Straftaten
➥Brandstiftung
Wenn Gebäude unabhängig jeden Vorsatzes angezündet werden. Strafmaß abhängig von der Größe des Schadens an Inventar und Leib der Mitbürger.
Strafmaß: Situationsabhängig/Todesstrafe
Ⅳ. Straftaten gegen die Stadt
➥Allgemeine Beeinflussung des Dornbacher Rechts durch:
▻Unangemeldete Versammlungen
▻Hochverrat
▻Aufstände
Strafmaß: Geld- bis hin zur Todestrafe
➥Amtsanmaßung & Selbstjustiz
Das unbefugte Ausüben der Handlungen eines Amtes, dass einem nicht auferlegt wurde. Auch die eigene Zuschaustellung im Amt durch Wort, Schrift oder tragen einer Uniform ist unzulässig.
Strafmaß: Geldstrafe/Leibesstrafe
➥Falschaussagen
Wer innerhalb eines Verhörs der Wache falsche Aussage tätigt, macht sich insbesondere unter Eidschwur strafbar.
Strafmaß: Situationsabhängig
➥Eidbruch
Wenn ein Bürger ein Amt ausübt, für welches er einen Eid oder Schwur abgelegt hat und diesen durch Wort oder einer Handlung bricht.
Strafmaß: Unehrenhafte Entlassung/Geldstrafe/Leibesstrafe
➥Korruption
Der Missbrauch anvertrauter Macht und Verantwortung zum privaten Nutzen/Vorteil für einen Selbst oder Mitbürger, Gilden und Verbände.
Strafmaß: Unehrenhafte Entlassung/Geldstrafe/Leibesstrafe
➥Bestechung
Wer Amtsträger versucht, den Missbrauch seiner Macht zum privaten Vorteil im Zuge einer Gegenleistung schmackhaft zu machen.
Der Versuch ist strafbar.
Strafmaß: Situationsabhängig
➥ Schwanenschlacht
Der Verzehr und die Schlachtung von Schwänen.
Strafmaß: Verlust der Zunge / Todesstrafe
➥Beihilfe
Tritt ein, wer wissentlich und willentlich ein Verbrechen, ein Verbrecher oder eine Verbrecherbande mit Wort und Handlung unterstützt
Strafmaß: Situationsabhängig
➥Anstiftung
Man spricht von Anstiftung, wenn man einen Bürger dazu anregt eine Straftat zu begehen.
Der Versuch ist strafbar.
Strafmaß: Situationsabhängig
➥ Rosenbruch
Der Diebstahl oder die Zerstörung von Rosen aus dem Garten des Grafen.
Strafmaß: Leibesstrafe/Todesstrafe
Ⅴ. Münzrecht
➥ Der Bürgertitel
Eine jede Person mit freiem Status kann sich in das Bürgerregister ohne geldlichen Gegenwert eintragen lassen. Damit erklärt sich der Bürger verpflichtet die Kopfsteuer von 2 Kreuzern und die anfallenden Nebenkosten zu bezahlen. Die Steuern können durch Grundbesitz oder das Innehaben einer Lizenz erhöhen. Als Bürger der Stadt erhält man das Recht Grund zu besitzen, Lizenzen zu erwerben und vom Grafen angehört zu werden. Der Bürgerrang kann nur mit dem Ableben, durch Straftaten oder der endgültigen Abreise abgelegt werden
➥ Grundbesitz
Das Mieten von Grund und Häusern ist auch ohne Bürgertitel möglich. Den Preis gibt dabei die Vogtei vor. Der Erwerb von Häusern ist ausschließlich bei der Vogtei Dornbach mit Bürgertitel möglich. Nach Vermietung sind maßgebliche Veränderung an der Form von Gebäuden vorher bei der Vogtei zu beantragen. Die Instandhaltung des Gebäudes obliegt dem Mieter. Wird das Gebäude nach Ende der Mietzeit abgegeben, ist es repariert und sauber zu übergeben.
➥ Geschäftslizenz
Wer Waren an und verkauft hat ein Geschäftsbuch über die Einnahmen und Ausgaben zu führen, sowie eine Geschäftslizenz bei der Vogtei einzutragen. Dabei fordert die Grafschaft monatlich für den Handel ein Zehntel des Ertrags ein. Manipulationen und auffällige Veränderungen werden entsprechend hoch geahndet und führen zum Verlust der Geschäftslizenz.
➥ Jagdlizenz
Die Jagd in den Wäldern Dornbachs ist nur mit einer Jagdlizenz gestattet um die Grafschaft für den Wertverlust monatlich zu entschädigen. Wer ohne Jagdlizenz jagd gilt als Wilderer und hat mit erheblichen Folgen zu rechnen. Auch das Außnehmen von Jagdgut ist lediglich außerhalb der Stadt gestattet. Der Erhalt einer Jagdlizenz ist bei der Vogtei einzutragen und beinhaltet Umkosten im Wert von 5 Kreuzern. Diese sind mit dem Erhalt monatlich zu zahlen.
➥ Schürflizenz
Das Schürfen von Erz sowie der Abbau von Stein in der Grafschaft sind nur mit einer Schürflizenz gestattet. Wer ohne Schürflizenz schürft begeht einen groben Diebstahl an der Grafschaft und hat mit erheblichen Folgen zu rechnen. Der Erhalt einer Schürflizenz ist bei der Vogtei einzutragen und beinhaltet umkosten im Wert von 5 Kreuzern. Diese sind mit dem Erhalt monatlich zu zahlen.
➥ Forstlizenz
Das Fällen von Bäumen ist nur in der Gräflichen Baumschule und nur mit einer Forstlizenz gestattet. Wer ohne Forstlizenz Bäume fällt begeht einen groben Diebstahl an der Grafschaft und hat mit erheblichen Folgen zu rechnen. Der Erhalt einer Forstlizenz ist bei der Vogtei einzutragen und beinhaltet Umkosten im Wert von 5 Kreuzern. Diese sind mit dem Erhalt monatlich zu zahlen.
Ⅵ. Magierrecht
I. Das Anwenden von Magie ist nur anerkannten Mitgliedern einer Magierakademie außerhalb der Stadtmauern oder innerhalb des Akademiegeländes gestattet. Außgenommen davon ist der Erzmagier oder jemand mit einer situationsabhängigen Erlaubnis des Erzmagiers, Bischofs, Vogtes, Grafen oder Kommandanten.
II. Magier haben sich mit einem Anstecker ihrer Akademie kenntlich zu machen, damit Kirchliche und Bürger die ausgehende Gefahr einschätzen können.
III. Das Recht Magie zu gebrauchen kann bei Missbrauch verloren werden. Der Magier hat in Folge dessen Ätheriumfesseln zu tragen, wobei der Schlüssel in Gewahrsam der Kirche liegt.