Dornbacher Strafrecht

    • Offizieller Beitrag

    - Strafgesetz zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und des Friedens -


    Unter der führenden Hand des Himmelsfürsten Sol erlässt seine Durchlaucht, der Graf zu Dornbach, folgendes Gesetz,

    um die öffentliche Ordnung aller Einwohner der Ländereien von Dorne und der Stadt von Dornbach zu gewährleisten.


    I. Grundsätze

    • In diesem Schriftwerke sei es festgehalten: Eine Straftat liegt dann vor, wenn sie darin beschrieben ist, schwarz auf weiß.
    • Die Verfolgung von Straftaten erfolgt stets im Namen seiner Durchlaucht.
    • Strafmündig ist, wer das zehnte Lebensjahr überlebt hat. Von diesem Zeitpunkt an trägt man die Verantwortung für seine Taten und muss ihrer Konsequenzen gewärtig sein.
    • Magier sind an den Codex Ars Magica gebunden. Vergehen, bei denen die Magie als Werkzeug verwendet wird, sind stets mit Bedacht und Absicht begangen worden
    • Die Ahndung von Taten, die mit Geldstrafe oder Züchtigung als Strafe bedroht sind, obliegt jedem Mitglied der Stadtgarde.
    • Die Ahndung von Taten, die mit Leibes-, Freiheits- oder Kerkerstrafe als Strafe bedroht sind, obliegt dem Amtsrichter, der in der Ausübung seines Amtes von Unabhängigkeit geprägt ist.
    • Ein Amtsrichter ist jener, der von seiner Durchlaucht auserwählt und berufen wird, um über Recht und Unrecht zu urteilen und die Strafen zu verhängen.
    • Jedoch bleibt die Ahndung von Taten, die mit dem Tode als Strafe bedroht sind, allein der Herrschaft seiner Durchlaucht vorbehalten.
    • Dennoch steht es seiner Durchlaucht frei, die Ahndung mit dem Tode an die Amtsrichter zu übertragen, damit sie die gerechte Strafe verhängen mögen.



    II. Tun wider die Sitten und die Ordnung

    Taten, die den Gebräuchen und dem Gebaren zuwiderhandeln, sind leichte Übertretungen gegen die Gesetze der Gemeinschaft. Hierzu zählen das Stören der Nachtruhe, die Trunkenheit und das pöbelhafte Benehmen in berauschtem Zustand, welche mit einer Ermahnung, einem Bußgeld oder der Bloßstellung am Pranger geahndet werden sollen.


    Mittelbare Vergehen dieser Kategorie sind Friedensbrüche jeglicher Art: Handgemenge, Zerstörungswut, Duelle und Drohungen derselben, unangemessene Waffennutzung, unerlaubtes Betteln und unerlaubtes Spiel um des Glückes Gunst. Den Tätern gebührt Ermahnung, Prangerstellung oder die Züchtigung mit Stockschlägen.


    Schwere Vergehen sind Schmuggel, Hehlerei, Missbrauch der Rauschkräuter, Kuppelei und das Verstoßen gegen die Gesetze bezüglich der Waffen. Diese Übeltaten sollen mit einem Bußgeld und/oder der Bloßstellung am Pranger geahndet werden, ja sogar mit Verbannung,



    III. Wilderei

    Wisset, dass der Frevel der Wilderei nach den Weisungen der Oxenfurter Jagdordnung auch auf Dornbach mit einer gnadenlosen Verbannung geahndet wird. Die Übeltäter sollen mit Stöcken in die Wildnis geprügelt werden und dürfen für nicht weniger als drei Jahre oder solange, wie die Anzahl der erlegten Tiere es erfordert, in ihre Heimat wiederkehren.



    IV. Tun wider Ehr‘ und Stand

    Jede Tat, die den Ehrbegriff und den gesellschaftlichen Stand verletzt, sei es durch Beleidigungen oder andere Formen der Respektlosigkeit, soll zunächst mit einer Ermahnung geahndet werden. Doch wehe dem Übeltäter, der nicht zur Vernunft gelangt, denn ihm drohen Pranger und/oder Stockhiebe als gerechte Strafe.


    Viel schwerer wiegen jedoch üble Nachrede und das Verbreiten von spöttischen Liedern. Diese abscheulichen Taten sollen mit Stockhieben und/oder Pranger sowie mit Verbannung bestraft werden. Doch hütet euch, denn Verleumdungen und ungerechtfertigte Anschuldigungen eines Verbrechens werden mit drastischeren Maßnahmen geahndet. Dem Verleumder sei die Zunge gespalten oder abgeschnitten, der Schwurfinger oder die Schwurhand abgehakt, und in schwersten Fällen sei sogar der Tod die gerechte Strafe.


    Doch sei bekannt, dass Beleidigungen zwischen den Freien auch in einem ehrenhaften Duell gesühnt werden können, sofern sich beide Kontrahenten ihres Standes würdig erweisen. Das Duell wird mit dem Fehdehandschuh erklärt und endet mit dem ersten Tropfen Blute. Doch nicht jede Tat ist würdig genug für ein solches ehrenvolles Duell, und daher ist es geboten, jene zu bestrafen, die ein Duell leichtfertig fordern.


    Wisset zudem, dass jegliche Fehden und Duelle in Zeiten des Krieges und bei Verhängung von Stadt- oder Landfrieden verboten sind. Wer sich dem widersetzt, soll mit einem Bußgeld belegt werden oder in Kavaliershaft in einen Kerker wandern, auf dass er die Fehler seiner Taten erkenne.



    V. Taten wider fremden Eigentums

    Als schändliche Taten wider fremdes Eigentum werden all jene Vermögensdelikte ohne Gewalttat bezeichnet. Darunter fallen der Taschendiebstahl, der Ladendiebstahl, das Fleddern von Leichen, Einbruch, Betrug, Untreue, Unterschlagung, Sachbeschädigung und Vorteilsnahme. Die Schwere der Strafe hängt in erster Linie vom Wert der erbeuteten Güter ab.


    Bis zu einem Schilling sind Züchtigung und Pranger bis hin zum Abhacken eines Fingers oder einer Hand als gerechte Strafe vorgesehen. Bei einem Wert von bis zu 10 Gulden oder bei wiederholten Vergehen reichen die Strafen von 25 Stockhieben über Brandmarkung und Verlust eines Fingers bis hin zur Abtrennung der guten Hand. Ab einem Wert von über 10 Gulden wird die Brandmarkung oder der Verlust eines Fingers als mildeste Strafe betrachtet. Es sind jedoch auch der Verlust der Hand, der Nase oder der Geschlechtsteile sowie der Tod als mögliche Strafen denkbar.


    Bei einem Diebstahl oder Ehebruch auf frischer Tat darf der Hausherr den Täter straflos in den heimischen vier Wänden erschlagen. Ein schweres Vergehen liegt vor, wenn die Schutzlosigkeit der Opfer ausgenutzt wird, wenn die Tat den Frieden im Hause verletzt, wie es bei einem Einbruch der Fall ist, oder wenn sie während der Nacht geschieht.



    VI. Fälscherei und Täuschung

    Zur verwerflichen Kunst der Fälscherei und Täuschung gehören der Verkauf minderwertiger Waren und das hinterlistige Falschspiel. Diese Freveltaten können mit einer Geldstrafe, der Erniedrigung durch eine Schandmaske oder gar mit der Verbannung bestraft werden.


    Doch wehe dem Hochstapler und denjenigen, die Maße und Gewichte verfälschen! Ihnen drohen Stockhiebe und Pranger, das Schlitzen ihrer Ohren oder gar ein schmachvolles Brandzeichen im Angesicht, um sie als Betrüger zu kennzeichnen. Den Fälschern selbst gebührt die harte Strafe des Handverlustes ihrer geschickten Hand.


    Doch vernehmt, dass die Verbrechen der Falschmünzerei, der Siegelfälschung und des Meineids eine noch schwerere Sanktion verdienen. Mindestens sollen die Ohren der Übeltäter geschlitzt, Brandzeichen gegeben oder ihre Hände verstümmelt werden, und in manchen Fällen ist selbst der Tod als gerechte Strafe nicht auszuschließen.



    VII. Giftige Stoffe

    Das Verbot von Giften untersagt den Besitz sämtlicher niederträchtiger Giftstoffe. Den Übeltätern, die sich anmaßen, diese verbotenen Substanzen zu besitzen, soll eine Strafe von sechs langen Jahren harter Minenarbeit auferlegt werden. Doch für jene, die sich der Herstellung oder des Verkaufs dieser Gifte schuldig machen, soll eine Kerkerhaft von ganzen 30 Jahren verhängt werden.


    Wenn diese Gifte gegen Menschen oder gar gegen Trolle, Oger und andere zweibeinige Geschöpfe eingesetzt werden, und den Tod zur Folge haben, so wird der Täter ungeachtet der Umstände als Giftmörder betrachtet. Und so soll er grausam ertränkt werden, um seine schändliche Tat zu sühnen.



    VIII. Raub und Entführung

    Räuberei seien all jene Taten, bei denen Gewalt angewendet oder gar angedroht wird. Diese Übeltäter sollen folgendermaßen eingeordnet werden: Zunächst gehören zu ihnen einfache Körperverletzungen sowie alle raubenden Taten von einem Wert bis zu 10 Gulden. Als gerechte Strafe sind hier Stockhiebe, Brandzeichen oder gar das Brechen der Beine vorgesehen.


    Ab einem Wert von über 10 Gulden oder bei schweren Körperverletzungen, das heißt, wenn Gewalttaten begangen werden, die nicht folgenlos verheilen und Beeinträchtigungen nach sich ziehen, sollen die Schuldigen mit Brandzeichen, dem Brechen der Beine oder dem Verlust ihrer Ohren bestraft werden.


    Entführungen und Schändungen verdienen zumindest das Brechen der Beine, selten auch den Verlust der Ohren und nicht selten den Tod als gerechte Strafe. In besonders schweren Fällen soll der Tod jedoch nicht durch Erhängen, sondern durch das grausame Vierteilen herbeigeführt werden.



    IX. Tun wider das Land und seine Einwohner

    Jede Tat, die gegen das Land und seine Einwohner gerichtet ist, bedroht die Sicherheit und das Wohlergehen der gesamten Gemeinschaft. Bereits ein unbeaufsichtigtes Feuer soll mit dem Pranger und/oder Stockhieben bestraft werden, um die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen. Ein ausser Kontrolle geratenes Fuhrwerk oder der vergebliche Versuch, die Bevölkerung gegen die gottgefällige Ordnung aufzuwiegeln, sollen mit Stockhieben, dem Pranger oder gar der Verbannung geahndet werden.


    Brandstiftung, erfolgreiche Aufstachelung zu Aufruhr, die Vergiftung von Brunnen oder gar Stadt-, Landes- und Hochverrat werden selten mit einem schändlichen Brandzeichen, meist jedoch mit dem Tod bestraft. Der Richter hat das Recht, für Brandstifter das Feuer, für Brunnenvergifter das Ertränken und für Verräter das grausame Rädern anzuordnen.



    X. Tun wider das Heilige Licht

    Das Tun wider das Heilige Licht umfasst alle Delikte, die gegen den Schöpfer Iluminor, sein himmlisches Gefolge und die eccläsische Kirche gerichtet sind. Es beginnt mit dem gotteslästerlichen Fluchen oder der Beschimpfung der Geweihten, was mit einer Ermahnung, Stockhieben und/oder dem Pranger als gerechter Strafe geahndet werden soll.


    Wenn ein Tempel geschändet oder der Tempeldienst gestört wird, gebührt dem Täter die gerechte Strafe von Stockhieben und/oder Pranger oder gar eine schmachvolle Brandmarkung. Ein Angriff auf einen Geweihten oder die Blasphemie gegen das Heilige Licht sollen mit Brandmarkung, dem Verlust von Zunge oder Hand, Blendung oder gar dem Tod als gerechte Strafen bestraft werden.



    XI. Mord und Totschlag

    Mord und Totschlag seien schließlich jene abscheulichen Taten, die den Tod zur Folge haben. Tritt der Tod jedoch ohne Absicht und Schuld ein, so soll der Täter dennoch einen Erinnerungsstein errichten und eine Wallfahrt unternehmen, um seine Seele zu läutern und Buße zu tun.


    Verstirbt jedoch ein Mensch aufgrund fahrlässigen Verhaltens (culpa), so ist der Täter mit einer Geldbuße, Brandmarkung oder sogar dem Verlust der Hand zu bestrafen. Ein Totschlag aus Affekt soll mit Brandmarkung, Verlust der Hand oder des Ohrs geahndet werden, kann jedoch auch den Tod als Strafe nach sich ziehen. Mord kann im Einzelfall mit Verbannung bestraft werden, doch häufig wird der Übeltäter vom Leben in den Tod befördert, wobei als besonders drastische Strafe auch die Vierteilung in Betracht gezogen werden kann.


    Wisset, dass eine Tötung jedoch straffrei bleiben kann, sofern sie aus gerechtfertigter Notwehr erfolgte. Doch solch ein Freispruch muss durch ein ehrbares Gericht festgestellt werden. In jedem Fall gebührt es jedoch der Pflicht, den Hinterbliebenen einen angemessenen Schadenersatz von mindestens 30 Gulden oder mehr zu gewähren.



    XII. Das Waffenrecht Dornbachs

    • Den Unfreien ist der Besitz jeglicher Waffen streng untersagt. Jedoch dürfen sie Werkzeuge wie Messer ohne Einschränkungen führen, solange diese ihrem Arbeitszweck dienen.
    • Den Freien ist das Mitführen einer Klinge gestattet, solange diese nicht länger als einen halben Meter ist. Das Führen aller anderen Waffen ist ihnen jedoch untersagt. Auch sie dürfen Werkzeuge wie Messer ohne Einschränkungen führen, wenn diese ihrer Arbeit dienlich sind.
    • Den Bürgern ist das Tragen von Fechtwaffen gestattet, ebenso wie das Führen von Klingen, die eine Länge von bis zu einem halben Meter nicht überschreiten. Angehörige der Miliz oder Reserve dürfen in Kriegs- und Verteidigungszeiten zudem Armbrüste, Bögen, Stangenwaffen und Schilde tragen, ebenso wie Jäger während der Jagd. Gardisten haben nach Dienstende ihre Dienstwaffen sicher in der Waffenkammer abzulegen. Werkzeuge wie Messer dürfen jedoch die Bürger ohne Einschränkungen führen, sofern sie ihrem Arbeitszweck dienen.
    • Den Adeligen ist das Führen aller Waffen gestattet. Dies gilt auch für ihr ergebenes Gefolge. Das Recht, Waffen zu tragen, kann auch auf Standeswaffen verbriefter Kämpfer ausgedehnt werden. Söldnern ist das Tragen von Waffen nur gestattet, wenn sie einen gültigen Soldvertrag vorweisen können.
    • Für Angehörige des Klerus gelten dieselben Waffengesetze wie für die Bürger Dornbachs. Jedoch kann ein Geweihter Ausnahmen für seine Standeswaffen beantragen, insbesondere Ordensritter. Werkzeuge wie Messer dürfen auch sie ohne Einschränkungen führen, sofern sie ihrem Arbeitszweck dienen.
    • Magiern ist es gemäß dem Codex Ars Magica untersagt, Klingen mit einer Länge von mehr als einem Viertelmeter mitzuführen. Auch das Tragen von Rüstungen aus Metall und gehärtetem Leder ist ihnen streng untersagt. Magier müssen ihre Gildenkleidung gut sichtbar am Körper tragen. Ausnahmen von dieser Regel können nur mit einem gültigen Erlass des Bundes des hohen Pentagramms gestattet werden. Werkzeuge wie Messer dürfen auch sie ohne Einschränkungen führen, sofern sie ihrem Arbeitszweck dienen.
    • Das widerrechtliche Tragen einer Standeswaffe ist verboten und führt neben anderen Strafen zur Beschlagnahmung der Waffe und zu einer Geldstrafe von 5 Schillingen.
    • Bei Geweihten der Kirche wird ein Verstoß gegen das Waffengesetz dem nächsten Gotteshaus übergeben.
    • Innerhalb der Stadtmauern ist das offene Tragen von Waffen verboten. Die Waffen werden für die Dauer des Aufenthalts konfisziert. Gegen eine Gebühr von fünf Schillingen können die Gardisten von Dornbach stattdessen ein gedrucktes "Friedenssiegel" an der Waffe anbringen. Wird dieses Siegel beschädigt oder mit Blut befleckt, so ist dies ein Beweis für den Einsatz der Waffe und wird gemäß dem Gesetz geahndet.
    • Der Besitz von Meuchelwerkzeugen, Trickwaffen, Sprengstoffen und ähnlichen heimtückischen Waffen ist strengstens verboten und führt neben der Beschlagnahmung zu einer schwerwiegenden Verurteilung.
    • Auch Magie, die Schaden zufügt, wird als Standeswaffe gewertet.



    XIII. Magie und Zauberwirken

    Die Magier sind an den Codex Ars Magica gebunden, dem sie in ihrer Kunst gehorsam sein müssen. Verbrechen, bei denen die Magie als Werkzeug zum Einsatz kommt, werden daher stets mit Vorsatz begangen und vor dem gerechten Gericht mit der gebotenen Strenge verurteilt. Denn ein Magier kann keinen Zauber aus ungestümer Erregung vollbringen, da dies dem wahren Wesen der Magie widerspricht. Das Wirken von Zauberkünsten ist eine disziplinierte Kunst, die einen klaren Geist und eine besonnene Hand erfordert.


    Sobald der Codex Ars Magica vorliegt soll auch dieser hier veröffentlicht werden. Doch bis dahin sei es bekanntgegeben, dass bereits jetzt folgende Vergehen gemäß den Weisungen des Codex Ars Magica bestraft werden sollen:

    • Beschwörung von Dämonen; Wer die dunklen Mächte der Hölle heraufbeschwört und sich mit dem Verdammten oder dem Obscuror verbündet, der soll nach Schwere seiner Tat mit der Verbannung oder dem Tod im Feuer bestraft werden.
    • Blutmagie; Wer Zauber mit oder an fremdem Blut wirkt oder zu wirken beabsichtigt, der wird mit dem Feuertod bestraft.
    • Daemonologie; Wer sich mit den ketzerischen und verderblichen Lehren des Irren Fürsten befasst, oder gar ihrem Beispiel folgt, der wird mit dem Feuertod bestraft.
    • Dämonenpakt; Wer einen Pakt mit dem Verdammten oder dem Obscuror eingeht, oder sich mit seinen Dämonen und anderen unheiligen Wesenheit verbündet, der wird mit dem Feuertod bestraft.
    • Geistesmagie; Wer es wagt in den Geist anderer einzudringen, um dessen Gedanken zu lesen oder ihn gar zu besitzen, der soll nach schwere seiner Tat drei Tage am Pranger stehen und dabei ein Dutzend Stockhiebe erhalten, Verbannt oder mit dem Tod am Galgen bestraft werden.
    • Nekromantie; Wer gotteslästerliche Abschriften zur dämonischen Totenbeschwörung besitzt, sich gar darin übt oder Leichname auf andere Weise zum Leben erweckt, der soll nach schwere seiner Tat die Zunge abgeschnitten bekommen, auf dem Scheiterhaufen verbrannt oder lebendig mit dem Gesicht nach unten begraben werden.


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    Der Mensch leidet nur, weil er ernst nimmt, was die Götter zum Spaß erschaffen haben.

    - Alan Watts

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